Um dich zu gehören treppe renovieren laminat
Alles Gute kommt von oben? Von wegen. Von oben kommt oft lautes Geschrei und Getrampel. Lärm im Haus führt nicht selten zu Streit vor Gericht.
Ende 2009 entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass Krach durch Stöckelschuhe in der oberen Wohnung vom Bewohner in der unteren Wohnung nicht geduldet werden muss. Es sei den lärmenden Nachbarn zumutbar, solche Schuhe an der Wohnungstür auszuziehen (Az. 316 S 14/09).
Ob Geräusche schon zu laut oder noch okay sind, hängt immer auch von der Situation vor Ort ab. Ist ein Haus besonders hellhörig, muss sich ein Mieter mehr gefallen lassen. Kommt der Lärm von Kindern, braucht er ebenfalls ein dickes Fell.
Finanztest erklärt, was Bewohner noch dulden müssen und wann sie sich gegen Störer wehren können.
Ich bin Mieter. Der Bewohner über mir hat seinen Teppichboden rausgerissen und nun den Boden gefliest. Schritte höre ich nun sehr viel lauter. Kann ich dagegen etwas unternehmen?
Nur dann, wenn die Trittschallwerte aus der Din-Norm 4109 überschritten werden. Im Streitfall prüft ein Sachverständiger die Einhaltung des Lärmschutzes.
Sind die maßgeblichen Dezibelgrenzen überschritten, können Sie die Miete mindern. Dass Ihr Vermieter für den Lärm des Bewohners über ihnen gar nichts kann, spielt keine Rolle. Die finanziellen Einbußen kann er sich vom Störer wiederholen.
Ist Ihr Vermieter auch der Vermieter des Störers, hat er es in der Hand, den lärmenden Mieter etwa nach vorheriger erfolgloser Abmahnung vor die Tür zu setzen oder zusätzlichen Schallschutz einzubauen.
Und was kann ich als Eigentümer der unteren Wohnung tun, wenn der Eigentümer über mir den Bodenbelag gegen einen lauteren auswechselt?
Sind nach dem Austausch des Bodenbelags die maßgeblichen Din-Werte nicht eingehalten, können Sie von ihrem Nachbar verlangen, dass es wieder leiser wird. Einen bestimmten Bodenbelag können Sie ihm aber nicht vorschreiben. Er entscheidet selbst über die Lärmschutzmaßnahme.
Maßgeblich ist, ob die Din-Norm eingehalten ist, die beim Bau des Gebäudes galt (Bundesgerichtshof [BGH], Az. VIII ZR 131/08). Es gibt verschiedene Fassungen der Din 4109: aus den Jahren 1944, 1962 und 1989. Die Anforderungen an den Lärmschutz wurden im Laufe der Zeit schärfer.
Das hat für Bewohner in Altbauten enorme Konsequenzen. Beispiel: Ihnen gehört eine Eigentumswohnung in einem Haus, das 1972 gebaut wurde. Im Jahr 2010 kauft jemand die Wohnung über Ihnen, die mit Teppichboden ausgelegt war. Der neue Eigentümer reißt den Teppich raus und verlegt in seinen Räumen Laminat und Fliesen. Sie können dann wenig unternehmen, wenn die aktuelle Din-Norm aus dem Jahr 1989 zwar überschritten ist, aber die maßgebliche, weniger strenge Din-Norm von 1962 nicht.
Sind im Altbau also immer nur die alten Lärmschutzwerte einzuhalten?
Nein, nicht immer. In den letzten Jahren sind viele Gerichte von dieser Regel abgewichen. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass es bei einem Wechsel des Bodenbelags nicht ausreicht, nur die alten Schallschutznormen zu beachten, wenn der Lärmschutz beim Bau der Wohnanlage schon moderner war als die damals geltende Din-Norm (Az. 32 Wx 30/05).
Tauscht der Eigentümer in der oberen Wohnung nicht nur den Bodenbelag aus, sondern baut er die Wohnung um, gilt der Schallschutz zum Zeitpunkt der Baumaßnahme (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2Z BR 77/99). Gleiches gilt beim Ausbau eines Dachgeschosses (BGH, Az. VIII ZR 355/03).
Eigentümer der oberen Wohnungen, die Fliesen, Parkett oder Laminat verlegen, sollten darauf achten, dass der Schallschutz anschließend mindestens so gut ist wie vorher. So vermeiden sie Streit mit Nachbarn.
Was kann ich als Wohnungseigentümer tun, wenn ich durch Lärm von einem Mieter im Haus gestört werde?
Zunächst können Sie natürlich vom Mieter verlangen, dass der Krach aufhört. Außerdem können Sie auf seinen Vermieter einwirken: „Ist die Wohnung vom Miteigentümer vermietet worden, kann ein Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt werden, durch den der Miteigentümer zu geeigneten Maßnahmen gegen den störenden Mieter verpflichtet wird“, sagt Doris von der Wroge, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Hamburg.
Haben Sie Ihre Wohnung vermietet und zieht Ihr Mieter aus, weil der Eigentümer der Oberwohnung die Lärmquelle nicht beseitigt hat, können Sie für den Mietausfall sogar Schadenersatz verlangen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 5 W 2/07).
Die Dielen in meiner Wohnung knarren, kann ich vom Vermieter verlangen, dass er diesen Zustand behebt?
Nein. Jedenfalls nicht, wenn sich das Knarren im üblichen Rahmen hält. Schließlich ist es Standard, dass man nicht völlig geräuschfrei über einen Dielenfußboden laufen kann. Egal ist, ob das Knarren durch eine normale Abnutzung zustande kommt oder ob schlecht durchgeführte Reparaturen der Grund sind (BGH, Az. VIII ZR 281/03).
Welche Ruhezeiten müssen Bewohner einhalten?
Nachts muss zwischen 22 Uhr und – je nach Wohnort – 6 oder 7 Uhr Ruhe sein, mittags zwischen 13 und 15 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztägig. Ruhezeit bedeutet: Es ist Zimmerlautstärke einzuhalten. Außerhalb der Wohnung darf kaum noch Lärm zu hören sein (Landgericht Berlin, Az. 13 O 2/87 ).
Die Nachtruhe ab 22 Uhr gilt auch für Partys. Mieter, die es übertreiben, können nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt werden. Die belästigten Mieter können ihre Miete mindern.
Das Amtsgericht Lünen hielt eine Kürzung um 20 Prozent für zulässig, wenn regelmäßig zwei- bis dreimal im Monat am Wochenende bis frühmorgens laut gefeiert wird (Az. Zw 14 C 182/86).
Zu besonderen Anlässen, etwa bei einer Silberhochzeit, darf es nach Ansicht einiger Gerichte auch einmal lauter werden. Aber auch dann sollten die Festgäste laute Geräusche bis in die Morgenstunden vermeiden.
Darf ich außerhalb der Ruhezeiten so viel musizieren, wie ich will?
Nein. Es gilt die grobe Faustregel: Zwei bis drei Stunden Hausmusik am Tag sind wohl noch in Ordnung. Beachten Sie die Belange aller Bewohner. Ist das Haus hellhörig und wohnen im Haus viele ältere Menschen, müssen Sie darauf auch Rücksicht nehmen und dürfen nicht so viel üben.
Ich fühle mich durch Kinderlärm gestört. Muss ich das hinnehmen?
Ja, üblichen Kinderlärm müssen Sie akzeptieren. Und zwar auch während der Ruhezeiten, wenn der Kinderlärm unvermeidbar ist. Das gilt etwa für nächtliches Weinen eines Babys oder das Geschrei von Kleinkindern. Sind die Kinder schon etwas älter, sollten die Eltern sie zur Einhaltung der allgemeinen Ruhezeiten anhalten.
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